Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grundstücksverkäufe
Auftraggeber = Verkäufer
§ 1 Vertragsschluss
Dieser Vertrag verpflichtet den Makler zum Nachweis von Kaufinteressenten bzw. zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über das jeweilige Auftragsobjekt.
§ 2 Ursächlichkeit
Hat der Makler einen Kaufinteressenten nachgewiesen oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses betrieben, so ist seine Tätigkeit auch dann für einen späteren Kaufvertragsabschluss ursächlich, wenn dieser innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr seit der letzten Einzeltätigkeit des Maklers erfolgt. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn zwischenzeitlich der Maklerauftrag beendet wurde.
Soweit sich der Auftraggeber auf eine etwaige Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs berufen möchte, ist er für die entsprechenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet.
§ 3 Provisionszahlungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57% (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) des vereinbarten Kaufpreises für das Auftragsobjekt einschließlich den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, etwaigen vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen sowie dem Zubehör und einem etwa mitveräußerten Inventar.
Diese Provision wird mit dem Tag des rechtswirksamen Zustandekommens des Kaufvertrages fällig. Die Provisionsverpflichtung gilt in gleicher Weise, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Dies kann auch der Erwerb durch einen etwaigen Vorkaufsberechtigten in Ausübung des Vorkaufsrechts sein.
Die Provisionszahlungspflicht gilt beispielsweise auch für den Fall, dass ein vom Makler nachgewiesener Interessent zwar nicht selbst das Vertragsobjekt erwirbt, dieser Erwerb aber durch eine Person erfolgt, mit der den nachgewiesenen Interessenten eine feste auf Dauer angelegte (z.B. familiäre- und/oder gesellschaftsrechtliche) Beziehung verbindet. Sie gilt auch, wenn der Erwerb durch eine juristische Person erfolgt, an der der nachgewiesene Interessent entweder beteiligt oder für die er in leitender Position tätig ist.
§ 5 Doppeltätigkeit
Dem Makler ist es ausdrücklich gestattet, auch für Kaufinteressenten provisionspflichtig tätig zu werden.
§ 6 Angaben zum Vertragsobjekt
Der Makler weist daraufhin, dass er zur Ausführung des Auftrages auf die umfassende Erteilung sämtlicher Informationen das Auftragsobjekt betreffend, angewiesen ist. Der Makler ist nicht verpflichtet, ihm vom Auftraggeber gemachte Angaben und Daten des Objekts auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Er wird die Angaben vielmehr so wie sie ihm gegenüber gemacht werden, auch an die etwaigen Interessenten mit Hinweis auf die Herkunft der Angaben weitergeben.
§ 7 Informationspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler rechtzeitig vor einem entsprechenden Notartermin unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Kaufvertragspartners und des Notars zu informieren, es sei denn, der Makler hat den Termin selbst
zu Stande gebracht.
§ 8 Vollmachtserteilung
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch des Auftragsobjekts und in sonstige behördliche Akten, insbesondere die Bauakten, das Kaufvertragsobjekt betreffend. Außerdem wird der Makler auch gegenüber dem Verwalter einer etwaigen Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, alle Auskunftsrechte, wie sie dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer selbst zustehen würden, zu verlangen.
Sollte in den vorgenannten Fällen eine separate Vollmachtsurkunde erforderlich werden, so wird der Auftraggeber diese erteilen.
§ 9 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Makler im Zusammenhang mit der Auftragsausführung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn während der Auftragslaufzeit
die Verkaufsabsicht aufgegeben,
– das Objekt an einen eigenen Interessenten verkauft,
– mit vom Auftragnehmer beigebrachten Interessenten nicht verhandelt oder
– die Durchführung des Auftrags durch Änderung der Angebotsbedingungen oder auf sonstige Weise erschwert wird.
Der Aufwendungsersatz wird mit dem Tag der Auftragsbeendigung fällig. Sofern der Auftraggeber die vereinbarte Maklergebühr zu entrichten hat, wird der Aufwendungsersatz auch soweit er schon geleistet worden sein sollte, darauf voll angerechnet.
Berechnung des Aufwands:
Inserate, Prospekterstellung, Internetkosten, Porto, Telefon- und Faxkosten oder ähnliches werden auf Nachweis abgerechnet. Dem Auftragnehmer bleibt es freigestellt, für Porto, Telefon- und Faxkosten auch einen Gesamtpauschalbetrag von 30,00 € in Ansatz zu bringen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Aufwand für diese Positionen nach.
Für Reise- und Fahrzeugkosten gelten die nach § 9 des Einkommenssteuergesetzes als Werbungskosten zulässigen Ansätze.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf Schäden begrenzt, die durch sein etwaiges grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstehen soweit der Auftraggeber keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grundstücksverkäufe
Vertrag mit Kaufinteressenten
§ 1 Vertragsschluss
Dieser Vertrag verpflichtet den Makler zum Nachweis einer Kaufgelegenheit bzw. zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über ein Objekt mit den voranstehend bezeichneten Eigenschaften.
Die Beauftragung bezieht sich ausdrücklich auch auf den etwaigen Nachweis einer Gelegenheit zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung.
§ 2 Ursächlichkeit
Hat der Makler ein Objekt nachgewiesen oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses betrieben, so ist seine Tätigkeit auch dann für einen späteren Kaufvertragsabschluss ursächlich, wenn dieser innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr seit der letzten Einzeltätigkeit des Maklers erfolgt. Das gilt uneingeschränkt auch, wenn der Auftrag zwischenzeitlich beendet wurde.
Soweit sich der Auftraggeber auf eine etwaige Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs berufen möchte, ist er für die entsprechenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet.
§ 3 Provisionszahlungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57% (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) des vereinbarten Kaufpreises oder (bei Ersteigerung des Zuschlagspreises) für das Auftragsobjekt einschließlich den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, etwaigen vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen sowie dem Zubehör und einem etwa mitveräußerten Inventar. Diese Provision wird mit dem Tag des rechtswirksamen Zustandekommens des Kaufvertrages fällig. Die Provisionsverpflichtung gilt in gleicher Weise, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Die Provisionszahlungspflicht gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber zwar nicht selbst das Vertragsobjekt erwirbt, dieser Erwerb aber durch eine Person erfolgt, zwischen der und dem Auftraggeber eine feste auf Dauer angelegte (z.B. familiäre- und gesellschaftsrechtliche) Bindung besteht. Dies gilt also auch, wenn der Erwerb durch eine juristische Person erfolgt, an der der Auftraggeber entweder beteiligt oder in leitender Position tätig ist.
§ 4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen, die der Auftraggeber vom Makler im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält, einschließlich der Objektnachweise, sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Ihm ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise- und Informationen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtung, so bleibt er verpflichtet, die vereinbarte Provision auch dann zu zahlen, wenn die Person, an die unberechtigt weitergegeben wurde, den Kaufvertrag abschließt.
§ 5 Doppeltätigkeit
Dem Makler ist es ausdrücklich gestattet, auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig zu sein.
§ 6 Angaben zum Vertragsobjekt
Der Auftragnehmer weist daraufhin, dass er sämtliche das/ die Angebotsobjekt/e
betreffenden Informationen vom Verkäufers erhalten hat. Er hat eine eigene Überprüfung dieser Angaben ( z.B. was den technischen Zustand betrifft) weder auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit durchgeführt. Er hat die Angaben vielmehr so, wie sie ihm gegenüber gemacht wurden, an den Auftraggeber weitergegeben.
Eine Haftung für diese Angaben wird deshalb in keinem Fall übernommen!
Der Auftragnehmer wird jedoch den Auftragnehmer im Bedarfsfall gerne bei der Überprüfung von Angaben und/ oder der Beschaffung weiterer Angaben/Informationen unterstützen. Für diese Tätigkeit kann allerdings ein im Einzelfall noch zu vereinbarendes zusätzliches Honorar anfallen.
§ 7 Informationspflicht und Vollmachtserteilung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler rechtzeitig vor einem etwaigen Notartermin unter Angabe des Namens und der Anschrift des Notars (sofern nicht von Auftragnehmer benannt) zu informieren.
§ 10 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Auftragnehmers für etwa dem Auftraggeber durch seine Tätigkeit entstehende Schäden wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.